Die ambulante Soziotherapie ist ein personenzentrierter Hilfeansatz, der sich an Menschen mit einer schweren psychischen Erkrankung, insbesondere allen psychiatrischen Diagnosen mit Funktionseinschränkung (GAF-Wert unter 50) richtet. Anspruchsvoraussetzung ist der § 37a SGB V.
Patienten, die nicht in der Lage sind, ärztliche Behandlung ambulant wahrzunehmen, können über eine Verordnung für Soziotherapie dabei begleitet und letztlich dazu befähigt werden, diese selbständig wahrzunehmen. Dies soll (erneute) Krankenhausbehandlungen (möglichst) vermeiden.
Soziotherapie setzt Therapiefähigkeit voraus und wird im unmittelbaren Umfeld des Patienten geleistet.
Grundsätzlich ist eine Verordnung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Nervenheilkunde notwendig. Der Hausarzt oder behandelnde Psychiater darf fünf Probesitzungen verordnen. Diese werden beim Zustandekommen der ersten regulären Verordnung mit eingerechnet um Soziotherapie anzubahnen, sowie die Überweisung zum Facharzt ausstellen. Anschließend wird gemeinsam mit Arzt, Patient und Soziotherapeut ein Behandlungsplan erstellt.
Eine Verordnung für Soziotherapie kann, je nach Ziel, Inhalt und Umfang, maximal 120 Stunden innerhalb von 3 Jahren für den Patienten umfassen.
Unter anderem: Motivationstraining, Training zur handlungsrelevanten Willensbildung, Anleitung zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung, Hilfe in Krisensituationen.
Finanzierung der Soziotherapie
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Soziotherapeut und Krankenkasse.
Katrin Malecha
Ressortleiterin Ambulante Dienste
Teilst. Angebote
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